Verwalter ABC

... ein kleines Nachschlagewerk rund um den Verwalter-Alltag

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A

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Damit eine Eigentumswohnung überhaupt als solche anerkannt wird, muss die Voraussetzung der "Abgeschlossenheit" erfüllt sein. Eine Wohnung gilt als in sich abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände und Trenndecken vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt ist und unter anderem einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien (Treppenhaus oder Vorraum) hat.

Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan gehören inhaltlich zusammen und bestimmen die Grenzen des jeweiligen Eigentums. Sie dienen der Abgrenzung und Identifikation von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum.

Aufteilungsplan

Der Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung im Maßstab 1:100, aus der die einzelnen Wohnungen ersichtlich sind (Gebäudeaufteilung).

Weiter müssen daraus Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sein. Auch dieser Aufteilungsplan ist dem Grundbuchamt vorzulegen.

Auflassung/Auflassungsvormerkung:

Damit das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden kann, bedarf es der Einigung des Verkäufers und des Erwerbers. Dazu ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erforderlich und muß auch vor dem Notar erklärt werden.

Dabei wird vielfach bereits im Kaufvertrag ein Angestellter des Notars bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären. Dies erspart den beteiligten einen weiteren Notartermin. Die Auflassungsvormerkung ist ein Mittel zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums und kann dann angewendet werden, wenn der Verkäufer bereits frühzeitig eine Zahlung verlangt, obwohl der Käufer erst nach Erlangung verschiedener Formalitäten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung 2 des Grundbuches eingetragen.

Amtlicher Lageplan

Auszug aus dem Liegenschaftsbuch; erhältlich beim Liegenschafts-/Katasteramt.

B

Barwert

Die Berechnung des Barwertes ermöglicht es Ihnen unterschiedliche Anlagemöglichkeiten (z.B. Wertpapier und Immobilie) miteinander zu vergleichen, unter der Annahme eines identischen Kalkulationszinses und einer vergleichbaren Laufzeit der Anlagemöglichkeiten. Für den Investor stellt sich diejenige Anlagemöglichkeit als vorteilhaft heraus, die den höheren Barwert ergibt. In den Barwert fließen auf der Einnahmenseite die jährlichen Mieterträge auf der Ausgabenseite möglicherweise anfallende Nachinvestitionen (Reparaturaufwendungen) sowie Bewirtschaftungskosten ein. Die Differenz wird auf einen fixierten Zeitpunkt, unter Einbeziehung der Zinsen für spätere Fälligkeiten, die sich im Laufe eines Betrachtungszeitraums bzw. der Lebensdauer einer Immobilie ergeben, abgezinst und der am Ende der Investitionsrechnung stehende Verkaufserlös der Immobilie wird hinzuaddiert.

Beurkundung (notariell)

Formvorschrift des Gesetzgebers zum Schutz der Betroffenen bei besonders wichtigen Geschäften. Darunter fallen z.B. Grundstückskaufverträge und Grundschuldbestellungen, die eine dingliche und/oder persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten. Bei der Beurkundung muß der Notar z.B. Ihre Identität prüfen, Ihnen die Urkunde vorlesen, den Inhalt erläutern sowie Ihnen erforderliche rechtliche Hinweise geben. Der Notar dokumentiert dann in der Urkunde, die von Ihnen abgegebenen Willenserklärungen.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Dies wird nur einer bestimmten Person eingeräumt. Sie ist weder veräußerlich noch vererbbar. Es kann jedoch vertraglich vereinbart werden, daß sie einem anderen zur Ausübung überlassen wird (z.B. Leitungsrecht, Hochspannungsleitungen für Energieversorgungsunternehmen; Wohnrecht). Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten werden in die Abt. II des Grundbuches eingetragen.

Bewirtschaftungskosten

Ausgaben für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung einer Immobilie. Bei vermieteten Immobilien gibt es zwei verschiedene Arten von Bewirtschaftungskosten:

Umlagefähige Bewirtschaftungskosten:

Diese können dem Mieter in Rechnung gestellt werden (z.B. Grundsteuer, Müllabfuhr, Haftpflichtversicherung für Eigentümer, Hausmeister, Straßenreinigung, Entwässerung, Gartenpflege, Beleuchtung usw.) Diese sind für den Vermieter ein "durchlaufender Posten" und müssen daher bei der Ermittlung der laufend anfallenden Kosten nicht berücksichtigt werden.

Nichtumlagefähige Bewirtschaftungskosten:

Diese können dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden (z.B. Kosten für Verwalter, Mietausfallwagnis, Abschreibungen und Instandhaltungsrücklage). Bei Neubauten rechnet man insoweit mit einer Pauschale von ca. 0,90,-- EUR/qm Wohnfläche pro Monat, während bei Altbauten von mindestens 1,-- EUR/qm Wohnfläche auszugehen ist.

Belegprüfung

Die Belegprüfung (Rechnungsprüfung) des Verwaltungsbeirats wird in der Praxis von den Beiratsmitgliedern selbst wie auch von Verwaltern und Eigentümern als eine der wichtigsten Aufgaben des Beirats angesehen.

Das WEG enthält in § 29 Abs. 3 die Bestimmung, dass Wirtschaftsplan und Abrechnung vor der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung vom Verwaltungsbeirat geprüft werden sollen. Nähere Bestimmungen über den Umfang der Prüfung ergeben sich aus dem Gesetz jedoch nicht. Die Prüfung richtet sich daher nach allgemeinen Prüfungsgrundsätzen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit.

Beschlussfähigkeit (Wohnungseigentümerversammlung)

Die Beschlussfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung ist die Voraussetzung dafür, dass die Teilnehmer der Versammlung wirksame Beschlüsse fassen können. Eine Wohnungseigentümerversammlung ist dann beschlussfähig, „wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.“  (§ 25 Abs. 3 WEG)

Diese Bestimmung des WEG ist abdingbar. Die Beschlussfähigkeit kann beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung anders geregelt sein. Die Beschlussfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung ist durch den Verwalter zu prüfen.

Ist eine Wohnungseigentümerversammlung nicht beschlussfähig, so wird der Verwalter diese beenden und eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig. Der Verwalter hat in der Einladung darauf hinzuweisen.  (§ 25 Abs. 4 WEG)

Blockheizkraftwerk

Blockheizkraftwerk ist eine moderne und leistungsfähige Anlage zur Beheizung und Wassererwärmung in Immobilien. In der Regel ergibt sich dadurch eine hohe Energieeinsparung. Wird vor allem in größeren Objekten installiert. Da das Blockheizkraftwerk technisch aufwändig und mit höheren Investitionen verbunden ist, sollte der Einbau auf jeden Fall wirtschaftlich geprüft werden.

Bodenrichtwert

Dieser wird amtlich festgestellt. Ist bei jeder Gemeinde einzusehen und erfragbar.

Bodenwert

Quadratmeterpreis (inkl. Erschließung, aber ohne Grundstückserwerbsnebenkosten) x rentabler Grundstücksgröße.

Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger (= der Bank) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners (= des Darlehensnehmers) einzustehen.

Bruchteilseigentum

Das Bruchteilseigentum ist die Rechtsbeziehung mehrerer Eigentümer mit gleichen oder unterschiedlichen Anteilen an einer Sache (§§ 741 ff BGB). Dem einzelnen Miteigentümer steht an der Sache kein konkreter, sondern lediglich ein ideeller Anteil zu (im Zweifel gleiche Anteile, § 742 BGB), über den er ungehindert verfügen kann (§ 747 BGB).

C

Courtage

(ursprünglich aus dem Französischen) ist die Bezeichnung für die Provision, die ein Makler oder Immobilienbüro für die Vermittlung eines Miet-, Pacht- oder Kaufvertrages erhält. Für Immobilien ist die Höhe der Courtage gesetzlich geregelt und wird entweder nach der Höhe des Kaufpreises berechnet oder orientiert sich an der Monatsmiete bei Mietobjekten.

E

Eintragung ins Grundbuch

Erst durch die Eintragung ins Grundbuch wird der Käufer einer Eigentumswohnung auch Eigentümer.

Eigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft ist die Gruppe von einzelnen Eigentümern an einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten. In regelmäßigen Eigentümerversammlungen werden anstehende Themen, die das gemeinschaftlich genutzte Gebäude betreffen, besprochen. Punkte sind z. B. Außengestaltung von Haus und Grundstück, Gartenpflege, Gebühren und Nebenkosten, Renovierung bzw. Sanierung von Gemeinschaftseigentum wie Kellerräumen oder dem Dach, eine gemeinsame Hausverwaltung oder ein Hausmeister-Service. Falls keine externe Hausverwaltung beauftragt ist, ernennt die Eigentümergemeinschaft in der Regel eine Partei aus ihrer Mitte, die z. B. das Hauskonto führt und die Eigentümerversammlungen einberuft.

Erschließungsbeiträge

Grundstückseigentümer werden zur Bezahlung der Erschließungsbeiträge herangezogen. Die Erschließungsbeiträge werden von den Gemeinden erhoben und dienen zur Deckung des Aufwandes für Erschließungsanlagen wie öffentliche Straßen, Wege, Grünanlagen sowie Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (öffentliche Erschließung). Die Höhe der Erschließungsbeiträge ist in einer Satzung der Gemeinde festgelegt.

Die Erschließung bis zu den Grundstücksgrenzen nennt man die "äußere Erschließung", innerhalb der Grundstücksgrenzen spricht man von der "inneren Erschließung". Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Erschließung seines Grundstückes besteht nicht.

Erschließungskosten

Erschließungskosten sind z.B. Ausgaben für den Anschluß des Grundstücks an die Kanalisation; an die Gas- und Elektrizitätsversorgung, an öffentliche Verkehrswege u.ä.; sie gehören zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, d.h. sie können nicht abgeschrieben werden.

Ertragswert einer Immobilie

Der Ertragswert einer Immobilie ergibt sich aus dem Jahresreinertrag (vereinfacht: Jahresnettomiete - Bewirtschaftungskosten) multipliziert mit einem Faktor welcher von der Restnutzungsdauer der Immobilie und dem gewünschten Zinsertrag abhängig ist.

F

Flurstück

Ein Flurstück ist eine Katasterparzelle und stellt eine vermessungstechnische Einheit dar. Im Gegensatz dazu ist das Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblattes gesondert aufgeführt ist. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bzw. Flurstücksnummern bestehen.

G

Geldwäsche

Das Geldwäschegesetz ist eine von vielen Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Der Gesetzgeber schreibt vor, daß bestimmte Wirtschaftsunternehmen, vornehmlich Kreditinstitute, Vorkehrungen zum Schutz dagegen treffen, daß illegale Gelder in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden. Zu den Pflichten der Bank gehört u.a. die Feststellung der Identität ihrer Kunden oder die Frage nach den wirtschaftlich Berechtigten.

Gemarkung

Diese setzt sich aus mehreren Fluren zusammen, wobei Flur die katastertechnische Bezeichnung (Kataster) für ein topographisch abgegrenztes Gebiet ist. Die Gemarkung entspricht meist dem Gemeindebezirk und damit in der Regel dem Grundbuchbezirk.

Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung ist obligatorisch für die Absicherung von eigenen und fremden Personenund Sachschäden, falls die Immobilie beschädigt oder zerstört werden sollte. Dazu gehören Versicherungen gegen Feuer und Löschwasser, Wetter- und Naturereignisse, Einbruch, Haftpflicht und andere Risiken. Im Falle eines Immobilienkaufs sollte man mehrere Angebote bei Versicherungen einholen, um Leistungen und Kosten miteinander vergleichen zu können.

Gemeinschaftseigentum

Beim gemeinschaftlichen Eigentum regelt die Eigentümergemeinschaft die Nutzung. Zum Gemeinschaftseigentum zählen: Das gesamte Grundstück (die bebaute und unbebaute Fläche Gebäudeteile die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind (Fundamente, Grund- und Außenmauern, Brandmauern, Fenster, Dach, Schornsteine, Dachbelag usw.)

Anlagen und Einrichtungen die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (z.B. Gärten, Höfe, Trockenplätze, Aufzüge, Treppenhäuser usw.) Das Verwaltungsvermögen, bestehend aus zum Beispiel: Gemeinschaftlichen Geldern und Verwaltungsgegenständen.

Grundriss

Ein Grundriss ist per Definition eine abstrahierte, zeichnerisch dargestellte, zweidimensionale Abbildung einer räumlichen Gegebenheit. Der Grundriss einer Immobilie dokumentiert daher die gegebene Raumaufteilung eines Hauses oder einer Wohnung in zweidimensionaler Form. Für die Verkäuflichkeit einer Immobilie spielt er eine sehr große Rolle, weil ein Grundriss sich oft nur mit großem finanziellen Aufwand ändern lässt.

Grundfläche

ist die bebaute Fläche, die ein Gebäude in Anspruch nimmt. Sie wird in Quadratmetern (m²) gemessen. Eine andere Maßzahl ist die so genannte Kubatur, die den umbauten Raum im Inneren eines Gebäudes definiert. Sie wird entsprechend in Kubikmetern (m³) gemessen. Eine weitere Maßzahl für Wohneinheiten ist die Wohnfläche in Quadratmetern, die als Grundlage für die Berechnung der Miete dient. Sie bezeichnet den bewohnbaren Raum. Gemeinschafts- und Nutzflächen wie Kellerräume oder Garagen werden davon gesondert ausgewiesen. Ebenfalls gesondert behandelt wird der Raum unter Dachschrägen.

Grundschuld

Die Grundschuld ist die Eintragung einer Belastung im Grundbuch, z. B. bei Aufnahme eines Darlehens, bei dem die Immobilie als Sicherheit dient.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist für das Eigentum an einem Grundstück zu zahlen und wird jährlich von der zuständigen Kommune erhoben. Die Steuersätze sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein amtliches Register und wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt. Es ist ein Verzeichnis aller in einem Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundstücke. Aus dem Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse sowie die Belastungen der einzelnen Grundstücke ersichtlich. Das Grundbuch hat neben der Aufschrift und dem Bestandsverzeichnis drei Abteilungen. Auf der Aufschrift wird das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, die Band- und Blattnummer des Grundbuches genannt. Im Bestandsverzeichnis wird das Grundstück bezeichnet (Flur, Flurstück, Größe, Wirtschaftsart und Lage) und alle Rechte eingetragen, die mit dem Eigentum verbunden sind. In Abteilung I des Grundbuches findet man den Namen der Eigentümer sowie die Grundlage und das Datum der Eintragung (z.B. Eigentümer aufgrund Zuschlag, Auflassung, Erbschein). In Abteilung II stehen die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks (z.B. Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Nacherbenvermerk usw.). In Abteilung III sind alle Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken eingetragen, mit denen das Grundstück belastet ist. Nur wer ein berechtigtes Interesse nachweist, darf ins Grundbuch Einsicht nehmen.

Grundbucheintragung

Erst durch die Eintragung ins Grundbuch wird der Erwerber einer Immobilie deren Eigentümer. Für die Eintragung fallen Gerichtskosten an.

Grunddienstbarkeit

Hierbei handelt es sich um Belastungen eines Grundstücks, die in Abteilung II des Grundbuches eingetragen werden. Grunddienstbarkeiten sind bestimmte Nutzungen Dritter am Grundstück, z.B. Geh- und Fahrrechte zugunsten Dritter. Auch können bestimmte Handlungen verboten oder die Ausübung bestimmter Rechte untersagt werden.

H

Hausverwaltung

Die Hausverwaltung wird durch spezialisierte Dienstleistungsunternehmen oder Einzelpersonen angeboten, wobei Leistungen und Preise stark variieren können. Erbrachte Leistungen sind z. B. die Betreuung der Eigentümergemeinschaft und deren Versammlungen, Hausmeistertätigkeiten und Gartenpflege, Winter- und Räumdienste, Beauftragung und Überwachung von Reparaturen oder Sanierungsarbeiten, Erstellung von Abrechnungen und Wirtschaftsplänen.

Hausgeld

Hausgelder sind Zahlungen (Vorschüsse) an den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, damit dieser für die Verwaltung und die notwendige Instandhaltung bzw. Instandsetzung (Instandhaltungsrücklage) des gemeinschaftlichen Eigentums sorgen kann. Jeder Wohnungseigentümer ist zur Zahlung von Hausgeld verpflichtet. Die Zahlungsmodalitäten werden in der Regel vertraglich (in der Gemeinschaftsordnung oder im beschlossenen Wirtschaftsplan) festgehalten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Rasenmähen und Badrenovieren, Reinigung der Wohnung und Reparatur der Heizung. Alles Arbeiten, die im Privathaushalt anfallen, aber nur zwei davon sind als haushaltsnahe Dienstleistung anzusetzen (Rasenmähen und Reinigung der Wohnung), zwei hingegen sind Handwerkerleistungen (Badrenovieren und Reparatur der Heizung).

Eine Abgrenzung zwischen beiden Begriffen fällt oft schwer, beispielsweise, wenn es sich um Fensterreinigung (haushaltsnahe Dienstleistung) und Fensterreparatur (Handwerkerleistung) handelt.

Bei der Abgrenzung der beiden Begriffe kommt es nicht auf die Tätigkeit an sich an oder die Person, die sie erbringt, sondern darauf, ob die Tätigkeit, die im Privathaushalt erbracht wird, der Hauswirtschaft zugerechnet werden kann.

Wer eine Steuerminderung in Anspruch nehmen möchte, sollte sich daher an die Definition des Bundesfinanzhofs halten, der in einem Urteil beide Begriffe gegeneinander abgegrenzt hat (BFH v. 01.02.2007, Az.: VI R 77/05):

Demnach sind haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Zur Hauswirtschaft sind laut BFH Tätigkeiten zu zählen, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. In diesem Sinne sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten solche, die der Versorgung einer Familie in ihrem Privathaushalt dienen. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.

I

Instandhaltungskosten

Unter Instandhaltungskosten sind die Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden müssen, um den Zustand einer Immobilie zu erhalten, der sich sonst aufgrund von Alterung, Witterung oder Abnutzung verschlechtern würde. Allgemein sind Instandhaltungskosten diejenigen Kosten, die entstehen, wenn ein Gebäude oder eine einzelne Wohnung in funktionsfähigem bzw. nutzbarem Zustand gehalten werden soll.

Um eine Immobile nutzbar zu halten, sind vier Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig durchzuführen: Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung.

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage ist im § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die vorgeschriebene Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, aus der notwendige Instandsetzung und Instandhaltung, gegebenenfalls auch die modernisierende Instandsetzung, am gemeinschaftlichen Eigentum zukünftig finanziert werden.

K

Kataster

Das Kataster ist ein amtliches, vermessungstechnisches Verzeichnis aller Grundstücke in einer Gemeinde. Das Liegenschaftskataster besteht aus einem beschreibenden Teil (Katasterbücher) und einem darstellenden Teil (Kataster-Kartenwerk).

Katasteramt

Behörde, bei der das Liegenschaftsbuch, das Gebäudebuch sowie die Flurkarten als Bestandsverzeichnis geführt werden, die über Lage, Flurnummer, Nutzungsart, Größe usw. Auskunft geben. Die Verzeichnisse können dort gebührenpflichtig eingesehen oder angefordert werden.

Kaution

Die Kaution bezeichnet die Sicherheit, die man als Mieter vor Mietbeginn dem Vermieter hinterlegen muss, damit dieser nach Ablauf der Mietzeit eventuelle Schäden kompensieren kann. In der Regel beträgt die Kaution zwischen 1 und 3 Monatsmieten. Sie wird entweder durch die Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch die Bank des Mieters (Bankbürgschaft) geleistet oder durch die Einzahlung auf ein Mietkautionskonto. Dieses Konto kann bei der Hausbank des Mieters eingerichtet werden. Es ist dann gegen den Zugriff des Mieters gesperrt und wird erst nach Freigabe durch den Vermieter wieder zugänglich gemacht.

M

Mietspiegel

Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete im freifinanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten (selten auch von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen (z.B. Mieter- und Vermieterverbände) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

Da Mietspiegel auf einer sehr breiten Datenbasis beruhen, sind sie im Regelfall die beste Möglichkeit zur Begründung von Mieterhöhungen. Der Vermieter kann bei einer Mieterhöhung somit auf den jeweils gültigen örtlichen Mietspiegel Bezug nehmen.

Mietverwaltung

Die Mietverwaltung ist die Verwaltung von Mietobjekten (Mietshäuser, Gewerbeobjekte, Eigentumswohnungen usw.) für deren Eigentümer. Sie umfasst Verwaltungsaufgaben, wie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, den Kontakt zu Mietern, Erhaltung einer Immobilie und das Berichtswesen für den Eigentümer (Reporting).

Sonderformen der Mietverwaltung sind die Sondereigentumsverwaltung und die Verwaltung von Gewerbeobjekten an.

Miteigentum

An all dem, was unter dem Punkt Gemeinschaftseigentum aufgeführt wurde, steht dem Wohnungseigentümer ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen kann in verschiedener Art ausgedrückt werden (meist in Tausendstel).

In der Teilungserklärung wird nach freiem Ermessen die Größe der Miteigentumsanteile festgelegt. Im allgemeinen stimmt aber der Wert der einzelnen Wohnungen (ausgehend von den Wohnflächen) in etwa mit dem Verhältnis der Miteigentumsanteile überein. Entsprechend der Feststellung der Miteigentumsanteile erfolgt dann die Eintragung ins Grundbuch.

N

Nebenkosten (laufende)
Nießbrauch

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung der Sache/des Rechtes/des Vermögens zu ziehen (Nießbrauch). Der Nießbrauch ist ein Recht zugunsten einer bestimmten Person; er ist nicht vererblich und nicht veräußerbar. Der Nießbrauch kann durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden. Der Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt, allerdings muß die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechterhalten werden. Er ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.

R

Rang

Bei mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn sie in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, ihr Rang nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang. Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

Rangänderung im Grundbuch

Eine bestehende Rangfolge kann nachträglich geändert werden. Dies bedarf einer Einigung zwischen den Berechtigten, der Zustimmung des Grundstückseigentümers und der Eintragung in das Grundbuch.

Rangrücktritt

Durch notariell beglaubigte Erklärung kann ein Grundpfandrechtsgläubiger seine bisherige Rangstelle zugunsten eines anderen, bisher nachrangigen Gläubigers freiwillig verändern. Ein Rangrücktritt ist beispielsweise erforderlich, wenn ein Wohnrecht (wertmindernd) im Grundbuch eingetragen ist und somit den Beleihungswertvorschriften der Bank entgegensteht.

S

Sachwert

Summe aus Bodenwert und Bauwert. Bei selbstgenutzten Immobilien unter Würdigung der Gesamtsituation üblicher Anhaltswert zur Wertermittlung.

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen ist ein in der Rechtsprechung bereits häufig behandelter Begriff zu Renovierungsarbeiten in einem Mietobjekt, die der Mieter auf seine Kosten zu erbringen hat.

Sondereigentum

Der Gegenstand des Sondereigentums wird in § 5 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschrieben: „Gegenstand des Sondereigentums sind die gem. § 3 Abs. 1 (WEG) bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf ein Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 (WEG) zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.“

Sondereigentum ist demnach das Alleineigentum im Rahmen des Wohnungseigentums. Dazu zählen die Wohnung selbst die nicht zu Wohnzwecken dienenden und in sich abgeschlossenen Räume, soweit sie nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer gedacht sind (z.B. die eigene Garage, wenn diese in der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen wurde) zu Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt wird (z.B. nichttragende Wände, Tapeten, Wand- und Deckenverputz, Deckenverkleidung, Einbauschränke, Innentüren, Heizkörper, Markisen, Rollläden, Küchen, Bade- und Wascheinrichtungen usw.). Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum ist oft sehr schwierig und sollte daher in der Teilungserklärung explizit geregelt sein.

Sondernutzungsrechte

Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudebestandteile sind gemeinschaftliches Eigentum. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Dabei handelt es sich um die Einräumung von Gebrauchsvorteilen. Von Sondernutzungsrechten können zum Beispiel Kfz-Abstellplätze, Gartennutzung, Dachterrassen oder Kellerräume betroffen sein. Es ist also möglich, dass einem Wohnungseigentümer Recht zur alleinigen Nutzung des Gartens eingeräumt wird. Gleichzeitig werden die übrigen Eigentümer von der Nutzung ausgeschlossen.

Stimmrecht (Eigentümerversammlung)

Im Allgemeinen wird unter Stimmrecht das Recht verstanden, an einer einberufenen Abstimmung mit einem bestimmten Stimmgewicht teilnehmen zu dürfen.

In der Wohnungseigentümerversammlung bedarf es des Stimmrechts, um am Beschlussverfahren teilnehmen zu können.

T

Teileigentum

Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, dass es sich hier um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes handelt (z.B. Läden, Werkstätten, Praxisräume, Büroräume, Lagerräume).

Teileigentumsgrundbuch

Wird von einem Eigentümer ein Hausgrundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so wird von Amts wegen für jedes Wohnungs- und Teileigentum ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.

Teilungserklärung

Der Eigentümer eines Grundstücks gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentum aufteilt, und dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist.

V

Verkehrswert

Der Verkehrswert einer Immobilie wird durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Bei vermieteten Objekten wird der Verkehrswert i.d.R. im Ertragswertverfahren ermittelt; bei eigengenutzten Objekten häufig nach dem Sachwertverfahren.

Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat als Verwaltungsorgan ist ein freiwilliger Zusammenschluss von mindestens drei Eigentümern. Er soll den Verwalter unterstützen und als Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltern fungieren.

Die Definition eines Verwaltungsbeirates ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert. Nach § 29 WEG besteht ein Beirat aus einem Beiratsvorsitzenden sowie zwei weiteren Eigentümern als Beisitzer, wobei ein Eigentümer als stellvertretender Vorsitzender bestimmt werden kann.

W

Wohnfläche

Die Wohnfläche umfaßt die Fläche der Räume eines Hauses oder einer Wohnung, die ausschließlich zum Wohnen dienen. Sie wird anhand der Rohbaumaße abzüglich drei Prozent für Innenputz ermittelt. Räume, die zur Nutzfläche zählen, werden mit der halben Grundfläche angerechnet. Bei ausgebauten Dachgeschossen zählt die Fläche unter den Schrägen ebenfalls nur anteilig. Die genaue Berechnung hängt jedoch von den jeweiligen Bestimmungen der Landesbauordnungen ab.

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Die Einzelheiten sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das Wohnungseigentumsgesetz (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, kurz: WEG) vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.

Z

Zwangsvollstreckung

Ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das zum Ziel hat, privatrechtliche Ansprüche gegen einen Schuldner durch staatliche Organe zwangsweise durchzusetzen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel.

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